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Wenn ein E-Rollstuhlfahrer in eine Schaufensterscheibe kracht

(Foto: Invacare)

Verkehrsrecht: Ein elektrisch betriebener Rollstuhl zählt als “Kraftfahrzeug” im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Der Fall: Ein Behinderter war mit seinem E-Rollstuhl in eine Schaufensterscheibe gedonnert und verletzte dadurch einen in dem Laden tätigen Arbeitnehmer. Besonders dick kann die Scheibe nicht gewesen sein, vermuten die ROLLINGPLANET-Hobbyrichter, die zudem nicht dabei waren. Immerhin, der Fall war offensichtlich so folgenreich, dass es zum Prozess kam.

Das Urteil: Der E-Rolli ist trotz seiner Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h wie ein KfZ im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu behandeln, sein Besitzer gilt als „Halter“ und „Fahrer“. Der Chef des Geschädigten durfte deshalb Schadenersatz für die Lohnfortzahlung einschließlich seiner Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einklagen. Im verhandelten Fall beliefen sich diese Kosten auf 3.100 Euro (AmG Kerpen, 104 C 257/11).

A propos Straßenverkehr, immer noch schmunzelswert: 2008 bekam ein betrunkener E-Rolli-Fahrer drei Monate Fahrverbot mit seinem Stuhl, weil die Polizei ihn bei einer Kontrolle mit 1,66 Promille am Joystick erwischt hatte. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern entspreche den bei Radfahrern geltenden Grenzwerten, urteilte seinerzeit das Amtsgericht Löbau.

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2 Kommentare

  1. Barbara Wiedenmann25. Juli 2012 at 17:50Antworten

    Kommt dafür die Haftpflichtversicherung auf?

  2. Rollingplanet25. Juli 2012 at 23:14AntwortenAutor

    Laut Anwalt.de kam dafür die Haftpflichtversicherung des E-Rollstuhlfahrers auf.

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