Regional
Falschparker/in: M-HD 1998
Parkplatz
Straße: Parkplatz Saturn am OEZ, Hannauerstr. 77
PLZ/Ort: 80993 München
Wann?
Datum: 18.9.2012
Uhrzeit: 16:44
Bemerkung
Eingereicht von: JohnDoe
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Parkplatz
Straße: Parkplatz Saturn am OEZ, Hannauerstr. 77
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Hochholzer18. September 2012 at 20:33
Ich bin die Halterin dieses Autos und möchte das sie dieses Foto sofort rausnehmen,da ich eine Saturn-Mitarbeiterin bin und wir wegen Inventur heute unser Haus geschlossen hatten darf ich mich sehr wohl da hin stellen.Dieser Parkplatz ist Privatgrund und wenn das Geschäft geschlossen ist ,stellt sich die Frage was Sie auf diesem Parkplatz überhaupt zu parken haben ?????????????????????
Man sollte vorher die Schilder lesen…die nicht umsonst aufgestellt
werden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ansonsten habe ich für solche Situationen sehr wohl Verständnis,da viele sich unberechtigt auf Behindertenparkplätzen stellen,aber in diesem Fall nicht!!!!
Helge Blankenstein19. September 2012 at 17:48
Sehr geehrte außerirdische Falschparkerin.
Entgegen eventuellen Richtlinien auf dem Planeten Saturn gelten auf dem Planeten Erde nun mal einfache Regularien.
Bevor Sie zu Gericht ziehen, um Menschenrechte einzuschränken, sollten Sie einige Dinge im Vorfeld prüfen.
Zum Beispiel wäre es sinnvoll nachzuprüfen, wo sich der Kundenhinweis, auf den geschlossenen Markt, befand.
Falls dieser an der Schaufensterscheibe oder Eingangstür angebracht war, mussten Kunden zunächst parken, aussteigen um zu erfahren, dass geschlossen war. Dann allerdings sind Sie zu Recht hier zu finden.
Steht am Eingang zum Parkplatz ein Hinweis, welches auf die Nutzung zu Geschäftszeiten beschränkt? Und war hier ein Hinweis angebracht, der vom fahrenden Fahrzeug aus lesbar war, das auf den geschlossen Markt hinwies?
Der Verweis auf ein Firmengelände, ist nicht zielführend, da diese Parkplätze (inkl. der Behindertenparkplätze) auf Grundlage geltenden Rechts (Landesbauverordnung) eingerichtet wurden. Dies hat zwingend zur Folge, dass der Betreiber des Unternehmens auch die Nutzbarkeit für parkberechtigte Kunden frei zu halten hat. Ansonsten könnten ihm Busgelder ins Haus stehen.
Dieser (Fachmarktbetreiber) sogar berechtigt wäre, ein ihm entstandenes Bußgeld, von Ihnen als Verursacherin zurückzufordern. Das beinhaltet auch Anwalts und Gerichtskosten oder immaterielle Kosten durch negative Werbung etc.
Sie sehen also, dass die Regularien für Nachteilsausgleiche, besonders für Menschen mit Behinderungen, auf dem Planet Erde ganz einfach sind. Das betrifft auch die Lernunterstützung.
Viele Grüße vom Planeten Erde an die Gastarbeiter des Planeten Saturn.
Helge Blankenstein
Institut Impuls