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Sportrollstühle für Schüler – wer zahlt?

Junge Behinderte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Sportrollstühlen durch die gesetzliche Krankenversicherung, um damit am Schulsport teilzunehmen. Von Rechtsanwalt Christian Au

Sportrollstuhl (Foto: Pro Activ GmbH)

Kurz nacheinander haben das Sozialgericht (SG) Hamburg und das Sozialgericht (SG) Lüneburg entschieden, dass gesetzlich krankenversicherte Schüler, die auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind, einen Anspruch auf die Versorgung mit Sportrollstühle zur Teilnahme am Schulsport haben.

Die Gerichte sahen es dabei als erwiesen an, dass behinderte Schüler, die an Regelschulen beschult werden, unter dem Gesichtspunkt der Grundbedürfnisses auf Bildung und der Integration in die Gruppe Gleichaltriger von den gesetzlichen Krankenversicherungen mit einem Sportrollstuhl zu versorgen sind, wenn feststeht, dass mit dem vorhandenen Alltagsstuhl keine adäquate Teilnahme am Schulsport möglich ist.

Zahlreiche Gründe für individuellen Sportstuhl

Das SG Lüneburg stellte in dem von ihm entschiedenen Fall fest, dass der Alltagsstuhl zu schwergängig und instabil sei und zudem eine große Verletzungsgefahr für die Klägerin und die Mitschüler in sich bürge. Mit einem individuell angepassten Sportrollstuhl könne die Klägerin schneller fahren, rasche Richtungswechsel durchführen, sich drehen etc. Nur so sei eine effektive Teilnahme am Schulsport möglich und könne alle Restfunktionen des Oberkörpers erhalten und trainieren, einer Wirbelsäulenskoliose vorbeugen und das Herz-Kreislaufsystem trainieren, sowie die Durchblutung aller Körperteile fördern, ohne dabei Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke zu überlasten. Außerdem verhindere der Sportrollstuhl, dass die Klägerin die Motivation zur weiteren Teilnahme am Sportunterricht verliere, weil sie nicht mit den Mitschülern mithalten könne.

Alltagsrollstuhl für Sport nicht geeignet

Das SG Hamburg stützte seine Entscheidung auf ähnliche Erwägungen. Es sah den Sportrollstuhl ebenfalls als notwendig für die Teilnahme am Schulsportunterricht an. Der Alltagsrollstuhl sei hierfür ungeeignet. Überdies sei es dem Kläger nicht zuzumuten, unter Inanspruchnahme fremder Hilfe vor jeder Sportstunde die Reifen des Rollstuhls so gründlich zu säubern, dass damit der für Fußgänger geltenden Pflicht zur Benutzung von Turnschuhen Genüge getan würde, um den Hallenboden nicht zu verschmutzen oder zu beschädigen. Mit einem verschmutzten Rollstuhl laufe der Kläger stets Gefahr, von der Teilnahme am Sportunterricht ausgeschlossen zu werden.

Praktische Auswirkungen: Zur Teilhabe am Schulsport in Regelschulen dürfte mithin auch in vergleichbaren Fällen ein Anspruch auf die Kostenübernahme für einen Sportrollstuhl gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen bestehen.

Die erwähnten Urteile wurden im April bzw. im Mai dieses Jahres gefällt.

(Christian Au LL.M. , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, www.rechtsanwalt-au.de)

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